Inhalt
Allgemeines
- Erhältst du im Rahmen des Asylverfahrens einen Brief der Behörden, frage immer sofort nach, um was es sich genau handelt. Sprich mit deiner Rechtsvertretung. Stelle sicher, dass du auch wirklich verstanden hast, was im Brief angeordnet oder gefragt wird und frage deine Rechtsvertretung um eine Kopie.
- Bewahre alle Dokumente auf und nimm dein gesamtes Dossier mit, wenn du jemanden um Rat fragst. Erstelle immer Kopien deiner Dokumente.
- Erhältst du einen Asylentscheid, musst du besonders schnell handeln. Die Fristen, um gegen einen Entscheid Beschwerde zu erheben, sind sehr kurz.
- Wurde dein Asylgesuch abgewiesen, bist du verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. Du hast jedoch die Möglichkeit, mit einem Wiedererwägungsgesuch eine Neubeurteilung deines Gesuchs zu erwirken. Hierfür gelten aber strenge Zulässigkeitsvoraussetzungen.
- Möchtest du die Schweiz freiwillig verlassen, kannst du Rückkehrhilfe und Rückkehrprogramme beanspruchen.
- Wenn du Fragen oder Schwierigkeiten hast: Melde dich bei einer Anwältin/einem Anwalt oder bei einer Beratungsstelle (siehe unter «Ausländer:innen»).
Anhörung über Asylgründe
- Du hast ein Asylgesuch gestellt. Damit sagst du, dass du (das heisst du persönlich) an Leib und Leben in deinem Heimatland gefährdet bist.
- Du wirst über die geltend gemachte Verfolgung, deinen Reiseweg in Europa, dein Leben im Heimatland etc. befragt. Versuche immer, so präzise wie möglich zu antworten und baue keine Übertreibungen oder Vereinfachungen ein.
- Du musst nachweisen oder glaubhaft machen, dass du gefährdet bist. Finanzielle oder wirtschaftliche Gründe werden nicht beachtet.
- Die Behörden befragen dich in der Regel zwei Mal. In den beiden Befragungen musst du die Behörden überzeugen können, dass du in deinem Land bedroht bist.
- Merke dir genau, was du bei der ersten Anhörung gesagt hast. Widersprüche zwischen deinen Aussagen können negative Konsequenzen für dich haben.
Stelle sicher, dass die Befragenden deine Angaben auch wirklich verstanden haben. Stellst du Misstrauen fest, versuche deine Geschichte so genau wie möglich zu erklären. - Bereite dich sehr sorgfältig auf die Anhörung vor. Versuche noch vor der Anhörung, Beweismittel (Haftbefehle, Zeitungsartikel etc.) aufzutreiben. Nimm Kontakt mit Leuten auf, die dir helfen können.
- Oft ist ein Nachweis (z.B. anhand eines Haftbefehls) nicht möglich. In diesem Fall brauchst du nichts zu beweisen, sondern es wird die Glaubhaftigkeit deiner Angaben vertieft überprüft, d.h. du musst authentisch wirken.
- Hast du den Eindruck, dass die Übersetzung nicht optimal ist, mache die Anwesenden unbedingt darauf aufmerksam.
- Auch hast du bei der Feststellung deiner Identität eine Mitwirkungspflicht. Du kannst aber nicht verpflichtet werden, mit den Behörden deines Heimatlandes Kontakt aufzunehmen.
- Bist du minderjährig, achte darauf, dass dein Alter korrekt erfasst wird. Als Minderjährige:r hast du mehr Schutz als eine erwachsene Person.
- Falls du Fragen oder Schwierigkeiten hast, melde dich bei deiner Rechtsvertretung.
Kontakt mit den Behörden
- Erhältst du im Rahmen des Asylverfahrens einen Brief der Behörden, frage immer sofort nach, um was es sich genau handelt. Du kannst in der Asylunterkunft oder bei einer Rechtsberatungsstelle nachfragen. Stelle sicher, dass du auch wirklich verstanden hast, was im Brief angeordnet oder gefragt wird.
- Bewahre jeden Brief der Behörden auf und nimm dein gesamtes Dossier mit, wenn du jemanden um Rat fragst. Erstelle immer Kopien deiner Dokumente.
- Erhältst du einen Asylentscheid, musst du immer besonders schnell handeln. Die Fristen, um gegen einen Entscheid Beschwerde zu erheben, sind sehr kurz.
- Melde dich immer bei einer Rechtsberatungsstelle, im Adressteil unter der Rubrik «Ausländer*innen».
Zwangsmassnahmen und Ausschaffung
- Hältst du dich in der Schweiz auf, nachdem die Ausreisefrist abgelaufen ist, riskierst du Zwangsmassnahmen. Die Behörden können dich kurzfristig festhalten, dich ein- oder ausgrenzen, die Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft sowie eine Einreisesperre für die Schweiz anordnen und dich wegen illegalen Aufenthalts verurteilen und bestrafen.
- Bei Fragen oder Schwierigkeiten: Melde dich bei einer Anwältin/einem Anwalt oder einer Beratungsstelle (siehe unter «Ausländer:innen»).
Vorbereitungshaft
Damit du dich einer künftigen Wegweisung nicht entziehen kannst, können die Behörden für maximal 6 Monate Vorbereitungshaft anordnen. Die Vorbereitungshaft ist zulässig, wenn
- du dich weigerst, deine Identität offenzulegen, oder du behördliche Anordnungen nicht einhältst;
- einer Ein- oder Ausgrenzung zuwiderhandelst;
- trotz Einreiseverbots die Schweiz betrittst und nicht sofort weggewiesen werden kannst;
- du ein Asylgesuch stellst, nachdem deine Aufenthaltsbewilligung wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung widerrufen oder nicht verlängert worden ist;
- du ein Asylgesuch stellst, nachdem du ausgewiesen wurdest;
- du ein Asylgesuch in der Absicht stellst, eine drohende Wegweisung zu vermeiden;
- du verurteilt worden bist oder strafrechtlich verfolgt wirst, weil du Personen ernsthaft bedrohst oder an Leib oder Leben gefährdest;
- du wegen eines Verbrechens verurteilt worden bist;
- du gemäss fedpol oder dem Nachrichtendienst des Bundes die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdest.
Ausschaffungshaft
Du kannst in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein schriftlicher Wegweisungsentscheid oder eine strafrechtliche Landesverweisung gegen dich ausgesprochen wurde. Die Anordnung der Ausschaffungshaft ist zulässig, wenn
- du dich bereits in Vorbereitungshaft befindest;
- ein Grund für Vorbereitungshaft (siehe unter « Vorbereitungshaft » Seite 34) besteht;
- konkrete Anzeichen darauf hindeuten, dass du dich der Ausschaffung entziehen willst, z.B. weil du deine Identität nicht offenlegst;
- dein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass du dich behördlichen Anordnungen widersetzt;
- der Wegweisungsentscheid in einem Bundesasylzentrum eröffnet wird und der Wegweisungsvollzug absehbar ist. In diesem Fall darf die Haft höchstens 30 Tage dauern.
Die Anordnung von Ausschaffungshaft ist auch dann möglich, wenn ein definitiver Wegweisungsentscheid vorliegt, die Ausreisefrist abgelaufen ist, ohne dass du die Schweiz verlassen hast, und die zuständige kantonale Behörde für dich Reisepapiere beschaffen musste. In diesem Fall darf die Haft eine Dauer von 60 Tagen nicht übersteigen.
Die Ausschaffung kann in vier Stufen ablaufen.
- Bei der Ausschaffung nach Level 1 hast du einer Rückkehr zugestimmt. Du wirst durch die Polizei zum Flugzeug begleitet. Die Ausschaffung erfolgt ohne Fesselung oder polizeiliche Begleitung.
- Bei einer Ausschaffung nach Level 2 wirst du von Polizist:innen begleitet und kannst an den Händen gefesselt werden. Die Ausschaffung findet in einem Linienflug statt.
- Bei einer Ausschaffung nach Level 3 wirst du von zwei oder mehr Polizist:innen begleitet. Dabei kannst du bis zur Bewegungsunfähigkeit gefesselt werden und die Polizist:innen dürfen körperliche Gewalt einsetzen.
- Die Ausschaffung findet auf einem Linienflug statt.
- Die Ausschaffung nach Level 4 findet in einem Sonderflug statt. Fesselung und körperliche Gewalt ist erlaubt wie unter Level 3.
- Beachte, dass Level-4-Ausschaffungen nicht in alle Länder vorgenommen werden.
- Das Level wird von der Migrationsbehörde aufgrund deines Verhaltens und deiner Aussagen vor der Ausschaffung festgesetzt.
- Wenn du Fragen oder Schwierigkeiten hast: Melde dich bei einer Beratungsstelle (siehe unter «Ausländer:innen»).
Haft im Dublin-Verfahren
- Bist du über einen Schengen-Staat in die Schweiz eingereist und verneint die Schweiz ihre Zuständigkeit für die Prüfung deines Asylgesuches, erhältst du einen Nichteintretensentscheid (Dublin) und musst die Schweiz verlassen. Zur Durchsetzung des Entscheids kannst du in Haft genommen werden, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
- Die Maximaldauer der Dublin-Haft ist 6 Wochen.
- Die Haft kann bereits während der Vorbereitung des Entscheids angeordnet werden. Diese kann höchstens 7 Wochen dauern.
- Anders als in anderen Haftfällen wird die Dublin-Haft nicht automatisch von einem Gericht überprüft. Du musst selber schriftlich eine Haftüberprüfung beim Zwangsmassnahmengericht verlangen. Das Gesuch ist kostenlos und zieht keinerlei Nachteile für dich nach sich. Du hast das Recht darauf, dich kostenlos durch einen Anwalt oder eine Anwältin vertreten zu lassen. Kontaktiere dafür einen Anwalt oder eine Anwältin.
Durchsetzungshaft
- Wenn eine rechtskräftige Wegweisung nicht durchgeführt werden kann, weil du zum Beispiel Widerstand leistest und wenn die Ausschaffungshaft nicht zulässig ist, aber eine mildere Massnahme nicht zum Ziel führt, dann kann die Durchsetzungshaft angeordnet werden.
- Die Haft kann für einen Monat angeordnet und mit Zustimmung der richterlichen Behörde jeweils um 2 Monate verlängert werden.
Maximaldauer der Haft
- Vorbereitungshaft, Ausschaffungshaft und Durchsetzungshaft dürfen zusammen die Dauer von 6 Monaten nicht überschreiten. Allerdings darf die Haftdauer mit kantonaler richterlicher Zustimmung um maximal 12 Monate verlängert werden – bei Minderjährigen jedoch nur um höchstens 6 Monate. Nach maximal 18 Monaten Haft (wenn du minderjährig bist, nach 12 Monaten) musst du entlassen werden.
