Polizeikontrollen und Haft

  • Die Polizei hat das Recht, deine Personalien zu kontrollieren. Zwar bist du nicht verpflichtet, einen Ausweis dabeizuhaben, aber um Ärger bzw. langwierige ­Abklärungen zu vermeiden, ist es besser, mit einem Ausweis unterwegs zu sein.
  • Frage nach dem Grund für die Kontrolle. Die Polizei muss dir einen Grund nennen können, wenn du danach fragst.
  • Polizeibeamt:innen müssen dir auf Anfrage ihren Namen nennen. Polizeibeamt:innen in Zivil (ohne Uniform) müssen sich mit einem Ausweis identifizieren.
  • Bei Übergriffen (z.B. Gewalt oder Beschimpfungen) oder diskriminierenden Kontrollen (z.B. wegen deiner Hautfarbe) merke dir die Namen der Polizist:innen sowie Ort, Datum, Zeit und Namen.
    Bitte Menschen, die den Vorfall beobachtet haben (Zeug:innen), dir ihren Namen und eine Kontaktmöglichkeit zu geben. Das ist wichtig für eine Beschwerde oder Anzeige gegen die Polizei. Am Ende dieser Rechtshilfebroschüre findest du Adressen, an die du dich wenden kannst, wenn du eine Beschwerde einreichen möchtest.
  • Schreibe ein Erinnerungsprotokoll über den Vorfall, damit du wichtige Sachen nicht vergisst. Du kannst dafür auch auf www.augenauf.ch ein Formular herunterladen.
  • Hast du einen Übergriff beobachtet, erstelle möglichst bald nach dem Vorfall ein Erinnerungsprotokoll und lasse es der betroffenen Person zukommen.

Durchsuchungen durch die Polizei

  • Die Polizei darf bei Verdacht auf eine Straftat dich und dein Gepäck durchsuchen. Frage, wegen welcher Straftat du durchsucht wirst. Frage auch, warum du dieser Straftat verdächtigt wirst.
  • Weiter gehende Durchsuchungen in der Öffentlichkeit (z.B. bis auf die Unterhosen ausziehen) sind nicht gestattet. Taschen leeren oder abtasten ist dagegen erlaubt.
  • Du kannst verlangen, dass die Polizei dich im Auto oder auf dem Posten durchsucht.
  • Nur medizinisches Personal (Ärzt:in) darf Körperöffnungen durchsuchen.
  • Bestehe darauf, dass du von einer Person des gleichen Geschlechts durchsucht wirst.
  • Wenn du dich der Durchsuchung verweigern möchtest, musst du bedenken, dass dies eine Anzeige zur Folge haben kann.
  • Die Polizei kann dir eine DNA-Probe entnehmen (Abstrich der Wangenschleimhaut). Zur Anordnung berechtigt sind Polizei, Staatsanwaltschaft und Strafgericht. Die Anordnung der Analyse und Erstellung eines DNA-Profils (Auswertung der Probe) obliegt jedoch der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht.
  • Bekommst du eine Einladung/ein Aufgebot von der Polizei zur DNA-Entnahme, kannst du bei einer Anwältin/einem Anwalt oder bei einer Beratungsstelle überprüfen lassen, ob diese zulässig ist (siehe unter «Menschenrechte/Repression»).
  • Erkennungsdienstliche Erfassungen können von der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder den Gerichten angeordnet werden. Dabei werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Sie können nur zur Abklärung eines konkreten Sachverhaltes (inklusive Feststellung der Identität) angeordnet werden. Weigerst du dich, dich der Anordnung der Polizei zu unterziehen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft.

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Bahnhof-/SBB-Transportpolizei

  • Im Bahnhof Bern ist vieles verboten (siehe auch die Verbotsschilder). Durchsetzen muss dies die SBB-Transportpolizei. Die SBB-Transportpolizei darf deinen Ausweis kontrollieren, dich vorläufig festnehmen oder dich der Polizei übergeben. Zusätzlich darf die Transportpolizei Gegenstände beschlagnahmen. Privaten ­Sicherheitsdiensten, etwa der Securitas, ist dies nicht erlaubt. Die Transportpolizei muss laut Gesetz aber beschlagnahmte Gegenstände und vorläufig festgenommene Personen « möglichst rasch der ­Polizei » übergeben.
  • Die SBB-Transportpolizei ist nur für Bahnhofareale und Züge zuständig und darf die oben genannten Befugnisse nur dort ausüben.
  • Achte auf die Uniform.

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Private Sicherheitsleute

  • Neben der Polizei sind vermehrt auch uniformierte Personen anzutreffen, die jedoch keine Polizist:innen sind. Es sind Angestellte von privaten Sicherheits­firmen (z.B. Protectas oder Securitas).
  • Erwischen dich die privaten Sicherheitsleute bei einer Straftat, dürfen sie dich festhalten. Sie müssen dich aber sofort der Polizei übergeben. Sie dürfen nicht: ​
    Von dir einen Ausweis verlangen, dich befragen und durchsuchen, dich abtasten, deine Taschen durchsuchen, dich nach Name und Wohnsitz fragen, dir Sachen wegnehmen. Diese haben nicht mehr Rechte als du.

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Aussageverweigerung

  • Wirst du von der Polizei auf den Posten genommen und befragt, hast du das Recht, die Aussage zu verweigern. Dies ist dein Recht als beschuldigte Person oder Auskunftsperson.
  • Du musst der Polizei nur folgende Angaben mitteilen:
    • Name
    • Vorname
    • Meldeadresse
    • Geburtsdatum
    • Beruf (nicht den Arbeitgeber, nicht die Schule)
    • Name der Eltern
    • Sonst nichts!
  • Antworte auf alle weiteren Fragen mit: « Keine Aussage » oder « Ich verweigere die Aussage », auch wenn sie mit dir nur  über das Wetter  reden wollen. Jede Aussage gefährdet dich und andere.
  • Unterschreibe nichts, was du nicht verstehst oder womit du nicht einverstanden bist.

In gewissen Situationen kann es zur Entschärfung der Situation sinnvoll sein, eine Aussage zu machen. Entschliesst du dich, eine Aussage zu machen, dann denke an Folgendes:

  • Du hast das Recht auf eine Übersetzung. Bestehe wenn notwendig darauf.
  • Achte darauf, dass ­deine Aussagen richtig protokolliert werden (z.B. sind Aussagen von Polizist:innen nicht deine eigenen Aus­sagen).
  • Lies das Protokoll vor dem Unterschreiben genau durch.
  • Du bist nicht verpflichtet, Protokolle zu unterschreiben.

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Beschlagnahmungen

  • Will die Polizei etwas beschlagnahmen, dir also zum Beispiel dein Telefon wegnehmen, verlange immer eine Quittung. Beschlagnahmt werden dürfen Gegenstände nur, wenn sie im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung stehen und als Beweismittel dienen könnten, oder wenn sie die öffentliche Ordnung gefährden. Sind eingezogene Gegenstände legal und ­keine Beweismittel, kannst du diese ­später (mit der Quittung) zurückfordern.
  • Hast du Interesse an der Geheimhaltung des Inhalts von Dokumenten oder Handy/Laptop, so kannst du die Siegelung verlangen. Das bedeutet, dass in einem separaten Verfahren abgeklärt werden muss, ob die Polizei diese Informationen durchsuchen darf.
  • Bist du Asylsuchende:r oder hast einen Wegweisungsentscheid, trage nicht mehr Bargeld bei dir, als du unbedingt brauchst. Es kommt vor, dass die Polizei grössere Mengen Bargeld beschlagnahmt. Macht sie das, verlange eine Quittung.
  • Melden kannst du dich bei einer Beratungsstelle (siehe unter «Ausländer*innen» oder «Menschenrechte/Repression»).

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Übersetzung

  • Es ist dein Recht, bei Kontakt mit der Polizei, der Fremdenpolizei und anderen Behörden eine ­Übersetzung zu verlangen. Dies kostet dich nichts. Es empfiehlt sich daher, von diesem Recht Gebrauch zu machen.
  • Wird verlangt, dass du ein Protokoll unterschreibst, so bestehe auf einer Übersetzung in deine Sprache.
    Unterschreibe nichts, was du nicht verstanden hast.

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Eingrenzung/Ausgrenzung (Rayonverbot)

  • Die Polizei kann dich von einem Ort wegweisen, wenn z.B. « der begründete Verdacht besteht », dass du die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdest oder dass du die Polizei an ihrer Arbeit hinderst oder dabei störst. Damit kann dir die Polizei verbieten, ein bestimmtes Gebiet zu betreten (Bahnhof, Innenstadt etc.)
  • Die Polizei kann dir auch verbieten, ein bestimmtes Gebiet zu verlassen (z.B. einen Kanton).
  • Ein Verstoss gegen eine solche Anordnung hat für dich strafrechtliche Folgen.
  • Du kannst dich gegen eine Ausgrenzung oder Eingrenzung rechtlich wehren: Melde dich bei einer Anwältin/einem Anwalt oder bei einer Beratungsstelle (siehe unter «Menschenrechte/Repression»).

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Verhaftungen

Administrativhaft

  • Hinweise über Administrativhaft, Ausschaffungshaft etc. findest du weiter unten.

Rechte während der Haft (wegen einer Straftat)

  • Die Polizei kann dich maximal 24 Stunden festhalten, danach muss sie die Staatsanwaltschaft benachrichtigen.
    Die Staatsanwaltschaft muss innerhalb von 48 Stunden seit Festnahme einen Antrag auf Untersuchungshaft stellen, über den das Zwangsmassnahmengericht innerhalb von 96 Stunden seit Festnahme entscheiden muss.
  • Wenn kein Grund für eine vorläufige Festnahme und kein Vorführungsbefehl gegen dich vorliegt, muss dich die Polizei nach Feststellen deiner Identität gehen lassen.
  • Solltest du länger als erlaubt festgehalten werden oder in Untersuchungshaft kommen, verlange den sofortigen Kontakt mit einer Anwältin/einem Anwalt. Wenn du dir keine Anwältin/keinen Anwalt leisten kannst, kannst du verlangen, dass der Staat dir eine Anwältin/einen Anwalt bezahlt.
  • Frage immer nach dem Grund für die Festnahme. Frage nach der Straftat, derer du verdächtigt wirst. Frage, aufgrund welchen Verhaltens du verdächtigt wirst.
  • Bist du minderjährig, verlange, dass deine Eltern oder deine Rechtsvertretung kontaktiert werden.

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Übergriffe und Verletzungen

  • Hast du im Rahmen der Festhaltung einen Übergriff erlebt oder hast du Verletzungen davongetragen, beachte folgendes:
    • Erstelle ein Gedächtnisprotokoll (insbesondere mit Namen und Merkmalen der übergriffigen Person).
    • Fotografiere sichtbare Verletzungen.
    • Suche nach der Freilassung sofort eine Ärztin oder einen Arzt auf und lasse dir einen Arztbericht ausstellen.
    • Solltest du von der Polizei befragt werden, bestehe darauf, dass die Übergriffe oder Verletzungen protokolliert werden.

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