Polizeikontrollen und Haft

  • Die Polizei hat das Recht, deine Personalien zu kontrollieren. Zwar bist du nicht verpflichtet, einen Ausweis dabeizuhaben, aber um Ärger bzw. langwierige Abklärungen zu vermeiden, ist es besser, mit einem Ausweis unterwegs zu sein.
  • Frage immer nach dem Grund für die Kontrolle. Die Polizei muss dir einen Grund nennen können, wenn du danach fragst.
  • Polizeibeamte müssen dir auf Anfrage den Namen nennen. Zivilpolizeibeamte müssen sich mit einem Ausweis identifizieren.
  • Bei Übergriffen (z.B. Gewalt oder Beschimpfungen) oder diskriminierenden Kontrollen (z.B. Polizeikontrollen wegen deiner Hautfarbe) merke dir die Namen der Polizist*innen (Ort, Datum, Zeit und Namen) und bitte Menschen, die den Vorfall beobachtet haben, dir ihren Namen und eine Kontaktmöglichkeit zu geben. Das ist wichtig für eine Beschwerde oder Anzeige gegen die Polizei. Am Ende dieser Rechtshilfebroschüre findest du Adressen, an die du dich wenden kannst, wenn du eine Beschwerde einreichen möchtest.
  • Schreibe ein kurzes Erinnerungsprotokoll über den Vorfall, damit du wichtige Sachen nicht vergisst. Du kannst dafür auch auf www.augenaufbern.ch ein Formular bestellen oder herunterladen. 
  • Hast du einen Übergriff beobachtet, erstelle möglichst bald nach dem Vorfall ein Erinnerungsprotokoll und lasse es der betroffenen Person zukommen.

Durchsuchungen durch die Polizei

  • Die Polizei darf bei Verdacht auf eine Straftat dein Gepäck durchsuchen. Frage immer, wegen welcher Straftat du durchsucht wirst. Frage auch, warum du dieser Straftat verdächtigt wirst.
  • Weiter gehende Durchsuchungen in der Öffentlichkeit (z.B. bis auf die Unterhosen ausziehen) sind nicht gestattet. Taschen leeren oder abtasten ist dagegen erlaubt.
  • Du kannst verlangen, dass die Polizei dich im Auto oder auf dem Posten durchsucht.
  • Nur medizinisches Personal (Arzt/Ärztin) darf Körperöffnungen durchsuchen.
  • Bestehe darauf, dass du als Frau von Frauen oder als Mann von Männern durchsucht wirst.
  • Wenn du dich der Durchsuchung verweigern möchtest, musst du bedenken, dass dies eine Anzeige zur Folge haben kann.
  • Die Polizei kann dir eine DNA-Probe entnehmen (Abstrich der Wangenschleimhaut). Zur Anordnung berechtigt ist neben den Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten auch die Polizei. Die Anordnung der Analyse und Erstellung eines DNA-Profils obliegt jedoch der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht. 
  • Bekommst du eine Einladung/ein Aufgebot von der Polizei zur DNA-Entnahme, bedeutet das noch nicht in jedem Fall, dass du dazu verpflichtet bist oder dass die Anordnung verhältnismässig und damit zulässig ist.
  • Melde dich nach einer DNA-Entnahme oder einer Vorladung zu einer solchen immer bei einer Beratungsstelle im Adressteil unter «Menschenrechte/Repression»
  • Erkennungsdienstliche Massnahmen können von der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder den Gerichten angeordnet werden. Dabei werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Weigerst du dich, dich der Anordnung der Polizei zu unterziehen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft

Nach oben

Bahnhof / Bahnpolizei

  • Im Bahnhof Bern ist vieles verboten (siehe auch die Verbotsschilder). Durchsetzen muss dies die Bahnpolizei. Die SBB-Bahnpolizei darf deinen Ausweis kontrollieren, dich vorläufig festnehmen oder dich der Polizei übergeben. Zusätzlich darf die Transportpolizei Gegenstände beschlagnahmen. Privaten Sicherheitsdiensten, etwa der Securitas, ist dies nicht erlaubt. Die Bahnpolizei muss laut Gesetz aber beschlagnahmte Gegenstände und vorläufig festgenommene Personen «möglichst rasch der Polizei» übergeben.
  • Die Bahnpolizei ist aber nur für Bahnhofareale und Züge zuständig und darf die oben genannten Befugnisse nur dort ausüben.
  • Achte auf die Uniform

Nach oben

Private Sicherheitsleute

  • Neben der Polizei sind vermehrt auch uniformierte Personen anzutreffen, die jedoch keine Polizist*innen sind. Es sind Angestellte von privaten Sicherheitsfirmen (z.B. Protectas oder Securitas). Diese haben nicht mehr Rechte als du.
  • Erwischen dich die privaten Sicherheitsleute bei einer Straftat, dürfen sie dich festhalten. Sie müssen dich aber sofort der Polizei übergeben. Sie dürfen nicht:
    Von dir einen Ausweis verlangen, dich befragen und durchsuchen, dich abtasten, deine Taschen durchsuchen, dich nach Name und Wohnsitz fragen, dir Sachen wegnehmen.

Nach oben

Aussageverweigerung

  • Wirst du von der Polizei auf den Posten genommen und befragt, hast du das Recht, die Aussage zu verweigern. Dies ist kein Trick, sondern dein Recht als Angeschuldigte*r. Es ist dann sinnvoll, wenn du oder ein Bekannter von dir einer Straftat beschuldigt wird.
  • Du musst der Polizei nur folgende Angaben mitteilen:
    • Name
    • Vorname
    • Meldeadresse
    • Geburtsdatum
    • Beruf (nicht den Arbeitgeber)
    • Name der Eltern
    • Sonst nichts!
  • Antworte auf alle weiteren Fragen mit: „Keine Aussage“ oder „Ich verweigere die Aussage“, auch wenn sie mit dir nur „über das Wetter“ reden wollen. Jede Aussage gefährdet dich und andere.
  • Unterschreibe nichts was du nicht verstehst oder womit du nicht einverstanden bist.

In gewissen Situationen kann es zur Entschärfung der Situation jedoch sinnvoll sein, eine Aussage zu machen. Entschliesst du dich, eine Aussage zu machen, dann denk an folgendes:

  • Achte bei Einvernahmen darauf, dass deine Aussagen richtig protokolliert werden (z.B. sind Aussagen von Polizist*innen nicht deine eigenen Aussagen).
  • Protokoll vor dem Unterschreiben genau durchlesen.
  • Du bist nicht verpflichtet, Protokolle zu unterschreiben.

Nach oben

Beschlagnahmungen

  • Will die Polizei etwas beschlagnahmen, dir also zum Beispiel dein Telefon wegnehmen, verlange immer eine Quittung. Beschlagnahmt werden dürfen Gegenstände nur, wenn sie als Beweismittel dienen könnten, im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung stehen oder die öffentliche Ordnung gefährden. Sind eingezogene Gegenstände legal und keine Beweismittel, kannst du diese später (mit der Quittung) zurückfordern.
  • Bist du Asylsuchende*r und befindest du dich im Asylverfahren, trage nicht mehr Bargeld bei dir, als du unbedingt brauchst. Es kommt vor, dass die Polizei grössere Mengen Bargeld beschlagnahmt. Macht sie das, verlange eine Quittung.
  • Melden kannst du dich bei einer Rechtsberatungsstelle im Adressteil unter der Rubrik «Ausländer*innen» oder «Menschenrechte/Repression»

Nach oben

Übersetzung

  • Es ist dein grundsätzliches Recht, bei Kontakt mit der Polizei, der Fremdenpolizei und anderen Behörden eine*n Übersetzer*in beizuziehen. Es empfiehlt sich daher unbedingt, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Wird verlangt, dass du ein Protokoll unterschreibst, so bestehe auf einer Übersetzung in eine Sprache, die du gut verstehst. 
  • Unterschreibe nichts, was du nicht verstanden hast.

Nach oben

Ausgrenzung / Eingrenzung

  • Die Polizei kann dich von einem Ort wegweisen oder festhalten, wenn z.B. “der begründete Verdacht besteht”, dass du die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdest oder dass du die Polizei an ihrer Arbeit hinderst oder dabei störst.Damit kann dir die Polizei verbieten, ein bestimmtes Gebiet zu betreten (Bahnhof, Innenstadt etc.)
  • Die Polizei kann dir auch verbieten, ein bestimmtes Gebiet zu verlassen (z.B. einen Kanton).
  • Ein Verstoss gegen eine solche Anordnung kann für dich strafrechtliche Folgen oder auch Folgen im Asylverfahren haben. Du kannst dich gegen eine solche Ausgrenzung oder Eingrenzung rechtlich wehren. Deshalb: Melde dich bei einer Rechtsberatungsstelle im Adressteil unter der Rubrik «Ausländer*innen» oder «Menschenrechte/Repression»

Nach oben

Verhaftungen

Administrativhaft

  • Hinweise über Administrativhaft, Ausschaffungshaft etc. findest du weiter unten.

Rechte während der Haft (wegen einer Straftat):

  • Die Polizei kann dich maximal 24 Stunden (bzw. 48 Stunden an Wochenenden) festhalten, danach muss sie dich einem/einer Untersuchungsrichter*in vorführen. Grundsätzlich gilt, dass dich die Polizei nach Feststellen deiner Identität gehen lassen muss, wenn kein Grund für eine vorläufige Festnahme und kein Vorführungsbefehl gegen dich vorliegt. Wirst du einer Straftat beschuldigt, hast du das Recht auf einen Anwalt.
  • Solltest du länger als 24 (bzw. 48) Stunden festgehalten werden, verlange den sofortigen Kontakt mit einem Anwalt. Wenn du dir keinen Anwalt leisten kannst, hast du das Recht, «unentgeltliche Rechtspflege» zu beantragen. Lasse dich dazu beraten.
  • Frage immer nach dem Grund für die Festnahme. Frage nach der Straftat, derer du verdächtigt wirst. Frage, aufgrund welchen Verhaltens du verdächtigt wirst.
  • Bist du minderjährig, verlange, dass deine Eltern oder deine Rechtsvertretung kontaktiert werden.
  • Hast du einen Wegweisungsentscheid bekommen und ist die Ausreisefrist verstrichen, können Zwangsmassnahmen gegen dich ergriffen werden. Die Vollzugsbehörden können dich kurzfristig festhalten, dich ein- oder ausgrenzen sowie die Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft anordnen.
  • Schutzbedürftige, Minderjährige und Familien können darauf bestehen, dass sie gesondert untergebracht werden.
  • Melde dich immer bei einer Rechtsberatungsstelle! Zu finden im Adressteil unter der Rubrik «Ausländer*innen» oder «Menschenrechte/Repression»

Nach oben

Übergriffe und Verletzungen

  • Wurdest du im Rahmen der Festhaltung Opfer eines Übergriffs oder hast du Verletzungen davongetragen, verlange immer, dass das im Befragungsprotokoll festgehalten wird.
  • Fotografiere sichtbare Verletzungen
  • Suche nach der Freilassung immer sofort eine Ärztin oder einen Arzt auf und lasse dir ein ärztliches Zeugnis ausstellen.
  • Zu finden im Adressteil unter der Rubrik «Medizinisches»

Nach oben