- Die Polizei darf bei Verdacht auf eine Straftat dein Gepäck durchsuchen. Frage immer, wegen welcher Straftat du durchsucht wirst. Frage auch, warum du dieser Straftat verdächtigt wirst.
- Weiter gehende Durchsuchungen in der Öffentlichkeit (z.B. bis auf die Unterhosen ausziehen) sind nicht gestattet. Taschen leeren oder abtasten ist dagegen erlaubt.
- Du kannst verlangen, dass die Polizei dich im Auto oder auf dem Posten durchsucht.
- Nur medizinisches Personal (Arzt/Ärztin) darf Körperöffnungen durchsuchen.
- Bestehe darauf, dass du als Frau von Frauen oder als Mann von Männern durchsucht wirst.
- Wenn du dich der Durchsuchung verweigern möchtest, musst du bedenken, dass dies eine Anzeige zur Folge haben kann.
- Die Polizei kann dir eine DNA-Probe entnehmen (Abstrich der Wangenschleimhaut). Zur Anordnung berechtigt ist neben den Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten auch die Polizei. Die Anordnung der Analyse und Erstellung eines DNA-Profils obliegt jedoch der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht.
- Bekommst du eine Einladung/ein Aufgebot von der Polizei zur DNA-Entnahme, bedeutet das noch nicht in jedem Fall, dass du dazu verpflichtet bist oder dass die Anordnung verhältnismässig und damit zulässig ist.
- Melde dich nach einer DNA-Entnahme oder einer Vorladung zu einer solchen immer bei einer Beratungsstelle im Adressteil unter «Menschenrechte/Repression»
- Erkennungsdienstliche Massnahmen können von der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder den Gerichten angeordnet werden. Dabei werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Weigerst du dich, dich der Anordnung der Polizei zu unterziehen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft